Anhängelast §42 StVZO

Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, PKW und LKW darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeuges, noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeuges angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.

 

Hinter Krafträdern und PKW dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichtes des ziehenden Fahrzeuges, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

 

Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und ist auch so vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.

 

Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast; diese betrifft Geländewagen.

Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als LKW zugelassen sind, maximal das 1,5-fache des eigenen zGG, höchstens aber 3.500 kg ziehen.